I.
Dem Beklagten ist im Rechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind durch das Landgericht der Klägerin zu 60 %, dem Beklagten zu 40 % auferlegt worden.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenfestsetzung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2007 (Beschwerdeverfahren 6 W 135/06 und 6 W 9/07) die Kostenfestsetzung des Landgerichts abgeändert.
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