OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2007
6 W 41/07
Normen:
RVG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2008, 46
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 31 O 8/05 - 20.2.2007,

Festsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 1 RVG betrifft nur den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes, nicht dessen Erfüllung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 6 W 41/07

DRsp Nr. 2007/6970

Festsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 1 RVG betrifft nur den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes, nicht dessen Erfüllung

Gegenstand des Festsetzungsverfahrens nach § 11 Abs. 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung des Anwalts, die der Anwalt von seinem Auftraggeber fordern kann. Die Erfüllung des Vergütungsanspruches ist dagegen nicht mitumfasst, so dass bereits getätigte Zahlungen nicht berücksichtigt werden. Macht der Auftraggeber eine Überzahlung geltend, muss er dies gegebenenfalls in einem gesonderten Zivilverfahren geltend machen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem Beklagten ist im Rechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Die Kosten des Rechtsstreits sind durch das Landgericht der Klägerin zu 60 %, dem Beklagten zu 40 % auferlegt worden.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenfestsetzung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2007 (Beschwerdeverfahren 6 W 135/06 und 6 W 9/07) die Kostenfestsetzung des Landgerichts abgeändert.