Festsetzung weiterer Kosten im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs
KG, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 1 W 291/05
DRsp Nr. 2005/14802
Festsetzung weiterer Kosten im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs
»Im Verfahren der Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung weiterer Kosten im Vollstreckungsbescheid (§§ 699 Abs. 3, 104 Abs. 3ZPO) ist der Schuldner nicht zu beteiligen (§ 702 Abs. 2ZPO). Erfolgt die Festsetzung durch unanfechtbaren Beschluss des Beschwerdegerichts, so ist die unterbliebene Beteiligung ggf. auf Rüge nach § 321 a Abs. 1 Nr. 1ZPO nachzuholen.«