OLG Koblenz - Beschluß vom 14.03.1994
14 W 161/94
Normen:
BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 104

Festsetzung von verauslagten Gerichtsgebühren nach § 19 BRAGO

OLG Koblenz, Beschluß vom 14.03.1994 - Aktenzeichen 14 W 161/94

DRsp Nr. 1995/4572

Festsetzung von verauslagten Gerichtsgebühren nach § 19 BRAGO

»Die Ausnahmevorschrift des § 19 BRAGO (vereinfachtes Kostenfestsetzungsverfahren gegen die eigene Partei) kann nicht erweiternd (gesetzliche Vergütung des Rechtsanwaltes) dahin ausgelegt werden, daß der Anwalt im Auftrag der Partei getätigte Aufwendungen (Gerichtsgebühren, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten einer Einwohnermeldeanfrage) gegen die Partei gemäß § 19 BRAGO festsetzen lassen kann.«

Normenkette:

BRAGO § 19 ;

Gründe:

1. Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat es zu Recht abgelehnt, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen und über die von ihm geltend gemachten anwaltlichen Gebühren von 224,36 DM hinaus auch von ihm verauslagte Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten sowie Aufwendungen für Anfragen beim Einwohnermeldeamt, die sich insgesamt auf 250,50 DM belaufen, im Verfahren nach § 19 BRAGO gegen die Antragsgegnerin festzusetzen.