1. Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat es zu Recht abgelehnt, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen und über die von ihm geltend gemachten anwaltlichen Gebühren von 224,36 DM hinaus auch von ihm verauslagte Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten sowie Aufwendungen für Anfragen beim Einwohnermeldeamt, die sich insgesamt auf 250,50 DM belaufen, im Verfahren nach § 19 BRAGO gegen die Antragsgegnerin festzusetzen.
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