BAG - Beschluß vom 10.07.1996
4 AZB 9/96
Normen:
ArbGG § 78 ; GKG § 5 ; ZPO § 567 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1892
DB 1997, 884
DRsp VI(646)148a-b
NZA 1997, 512
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1038/88

Festsetzung von Sachverständigenkosten

BAG, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 4 AZB 9/96

DRsp Nr. 1996/28729

Festsetzung von Sachverständigenkosten

»1. Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses die Erinnerung gegen den Kostenansatz von Sachverständigenkosten in Höhe von rund 14.400,-- DM zurückweist, ist die Beschwerde an das BAG unstatthaft. 2. Es bleibt unentschieden, ob eine Beschwerde, mit der die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, dann statthaft ist, wenn es an einer Rechtsgrundlage für den Beschluß überhaupt fehlt.«

Normenkette:

ArbGG § 78 ; GKG § 5 ; ZPO § 567 ;

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer vom beklagten Land Vergütung nach der VergGr. I b BAT. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Im zweiten Rechtszug wurde durch Beschluß des Vorsitzenden der Dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts am 4. Januar 1991 der Dipl. -Ing. A zum Sachverständigen ernannt. Dieser erstattete unter dem 15. Juni 1991 ein Gutachten. Hierfür wurde unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 70,00 DM eine Entschädigung in Höhe von 3.489,00 DM festgesetzt und überwiesen.