LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2016
L 19 AS 1104/16 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 960
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SF 113/16

Festsetzung von RechtsanwaltsgebührenGegenstand des BeschwerdeverfahrensBemessungskriterien für eine MittelgebührUmfang der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1104/16 B

DRsp Nr. 2016/17408

Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Bemessungskriterien für eine Mittelgebühr Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet. 2. Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander; sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen; zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden. 3. Mit der Verfahrensgebühr in Klageverfahren vor dem Sozialgericht wird der Aufwand für Besprechung und Beratung des Mandanten, das Anfordern und die Sichtung von beigezogenen und eingeholten Unterlagen, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, der Schriftverkehr mit dem Mandanten und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, für die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht eine besondere Gebühr angesetzt werden kann, vergütet. 4, Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltlichen Tätigkeit, bei der die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird.