LSG Thüringen - Beschluss vom 16.09.2016
L 6 SF 1376/15 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SF 2362/14

Festsetzung von RechtsanwaltsgebührenBeschwerdeBedeutung einer AngelegenheitUmfang der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.09.2016 - Aktenzeichen L 6 SF 1376/15 B

DRsp Nr. 2016/17033

Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren Beschwerde Bedeutung einer Angelegenheit Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

1. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. 2. Bei dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren wird abgestellt auf den zeitlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 18. September 2014 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.