OLG Dresden - Beschluss vom 22.12.2000
5 W 1960/00
Normen:
ZPO § 104 § 121 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 188

Festsetzung von Prozesskosten gegen die arme Partei

OLG Dresden, Beschluss vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 5 W 1960/00

DRsp Nr. 2005/14406

Festsetzung von Prozesskosten gegen die arme Partei

»Hat der Beklagte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt war, durch Vergleich Prozeßkosten übernommen, so kann der Kläger trotz der Prozeßkostenhilfebewilligung gegen den Beklagten die von ihm übernommenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Handelt es sich dabei um gegen den Kläger unter Verrechnung von Vorschüssen angesetzte Gerichtskosten, so ist dem Beklagten dazu vor dem Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses das rechtliche Gehör zu gewähren.«

Normenkette:

ZPO § 104 § 121 ;
Fundstellen
AGS 2001, 188