KG - Beschluss vom 02.10.2015
1 ARs 26/13
Normen:
RVG § 51 Abs. 1; RVG § 52 Abs. 1; RVG § 52 Abs. 2; VV- RVG Nr. 4118; VV- RVG Nr. 4100; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 99;

Festsetzung von Pauschgebühren für VerfahrensabschnitteGrundsätzliche Begrenzung der Pauschgebühr durch die Obergrenze der WahlverteidigergebührenZulässigkeit einer Kompensation im Wege der Gesamtschau

KG, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 1 ARs 26/13

DRsp Nr. 2016/1193

Festsetzung von Pauschgebühren für Verfahrensabschnitte Grundsätzliche Begrenzung der Pauschgebühr durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren Zulässigkeit einer Kompensation im Wege der Gesamtschau

1. Die Pauschgebühr wird grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt. 2. Auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag ist stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden.

Der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M., wird auf ihren Antrag gem. § 51 RVG für das erstinstanzliche Verfahren

anstelle der Grundgebühr eine Pauschgebühr in Höhe von

300,00 (dreihundert) Euro

und anstelle der Verfahrensgebühr eine Pauschgebühr in Höhe von

580,00 (fünfhundertachtzig) Euro

bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1; RVG § 52 Abs. 1; RVG § 52 Abs. 2; VV- RVG Nr. 4118;