Der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M., wird auf ihren Antrag gem. § 51 RVG für das erstinstanzliche Verfahren
anstelle der Grundgebühr eine Pauschgebühr in Höhe von
300,00 (dreihundert) Euro
und anstelle der Verfahrensgebühr eine Pauschgebühr in Höhe von
580,00 (fünfhundertachtzig) Euro
bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.
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