Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.10.2016 zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Festsetzung einer Dokumentenpauschale gemäß § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9000 Nr. 1 b) des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) wegen des Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen bei einem Schriftsatz.
Die Erinnerungsführer und jetzigen Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) vertraten als Rechtsanwälte den Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes in einem Klageverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor dem Sozialgericht (
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