BGH - Beschluß vom 23.10.2003
III ZB 11/03
Normen:
ZPO § 123 ; GKG § 54 Nr. 2 § 58 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 131
FamRZ 2004, 178
JurBüro 2004, 204
MDR 2004, 295
NJW 2004, 366
Rpfleger 2004, 109
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,
AG Schorndorf,

Festsetzung von Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs bei Bewilligung von PKH zu Gunsten der Gegenpartei

BGH, Beschluß vom 23.10.2003 - Aktenzeichen III ZB 11/03

DRsp Nr. 2003/14465

Festsetzung von Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs bei Bewilligung von PKH zu Gunsten der Gegenpartei

»Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.«

Normenkette:

ZPO § 123 ; GKG § 54 Nr. 2 § 58 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der klagende Verein, Hauptpächter einer Kleingartenanlage, kündigte den mit den beklagten Eheleuten geschlossenen Unterpachtvertrag über eine Kleingartenparzelle aus wichtigem Grunde. Die vom Kläger erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe der Kleingartenparzelle hat das Amtsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien auf den "dringenden Vorschlag" der Berufungskammer einen Vergleich, in dem sich die Beklagten (im wesentlichen) zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks verpflichteten und der Kläger sich im Gegenzuge dazu bereit erklärte, an die Beklagten "zum Ausgleich der von diesen erbrachten Investitionen in das Grundstück und die Hütte" 2.500 EURO zu zahlen. Die Nummer 6 des Vergleichs enthält folgende Kostenregelung: