OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2003
15 W 469/02
Normen:
BRAGO 118; FGG § 56g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1065
OLGReport-Hamm 2003, 275
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 738/02
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 270/00

Festsetzung von Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO als Aufwendungsersatz

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 15 W 469/02

DRsp Nr. 2003/5959

Festsetzung von Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO als Aufwendungsersatz

1. Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Festsetzungsverfahrens gem. § 56 g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG kann der Ersatz von Aufwendungen auch dann sein, wenn der Aufgabenkreis der Betreuung zwar die Vermögenssorge umfasst hat, der Festsetzungsantrag sich jedoch nach Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betroffenen gegen seine Erben richtet. 2. Dies gilt auch dann, wenn nach § 1835 Abs. 3 BGB Gegenstand der Festsetzung Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO sind, die der Betreuer im Hinblick auf eine Tätigkeit in Anspruch nimmt, die ein Betreuer ohne die hierfür erforderliche Qualifikation einem Rechtsanwalt übertragen hätte.

Normenkette:

BRAGO 118; FGG § 56g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 24.04.2001 zunächst vorläufig, durch weiteren Beschluß vom 31.08.2001 abschließend zur Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge einschließlich Renten-, Pflegegeld- und Sozialhilfeangelegenheiten bestellt. Die Betroffene ist am 17.12.2001 verstorben. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind deren Kinder und Erben.