OLG Hamm - Beschluss vom 26.07.2001
23 W 232/01
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 S. 2 § 54 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 186
OLGReport-Hamm 2002, 162
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 192/00

Festsetzung verauslagter Gerichtskosten gegen eine durch Prozeßkostenhilfe begünstigte Partei bei Vergleichsschluß

OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 23 W 232/01

DRsp Nr. 2002/1424

Festsetzung verauslagter Gerichtskosten gegen eine durch Prozeßkostenhilfe begünstigte Partei bei Vergleichsschluß

»Entgegen der Auffassung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hält der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm daran fest, daß verauslagte Gerichtskosten im Falle des Vergleichsschlusses gegen eine durch Prozeßkostenhilfe begünstigte Partei uneingeschränkt festsetzbar sind, also auch dann, wenn der Vergleich auf einem entsprechenden gerichtlichen Vorschlag beruht.«

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 2 S. 2 § 54 Nr. 2 ;

Gründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Gerichtskosten, die ein Kläger verauslagt hat, trotz Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugunsten des Beklagten gegen diesen festgesetzt werden, wenn der Beklagte in einem Prozeßvergleich Kosten übernommen hat. Das folgt aus § 58 Abs. 2 S. 2 GKG, wonach die Haftung des Klägers als des "anderen Kostenschuldners" gegenüber der Staatskasse bestehen bleibt, wenn der Beklagte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, aufgrund von § Nr. 2 haftet. Nur bei einer Haftung des Beklagten als Entscheidungsschuldner wird insoweit der Kläger nicht entgültig zu den Kosten herangezogen und ist eine entsprechende Zahlung wieder auszukehren (BverfG NJW 1999, = MDR 1999, ). Das gilt jedoch nicht im Falle einer Haftung des Beklagten als Übernahmeschuldner (BverfG MDR 2000, ).