Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Gerichtskosten, die ein Kläger verauslagt hat, trotz Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugunsten des Beklagten gegen diesen festgesetzt werden, wenn der Beklagte in einem Prozeßvergleich Kosten übernommen hat. Das folgt aus § 58 Abs. 2 S. 2 GKG, wonach die Haftung des Klägers als des "anderen Kostenschuldners" gegenüber der Staatskasse bestehen bleibt, wenn der Beklagte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, aufgrund von § Nr. 2 haftet. Nur bei einer Haftung des Beklagten als Entscheidungsschuldner wird insoweit der Kläger nicht entgültig zu den Kosten herangezogen und ist eine entsprechende Zahlung wieder auszukehren (BverfG NJW 1999, = MDR 1999, ). Das gilt jedoch nicht im Falle einer Haftung des Beklagten als Übernahmeschuldner (BverfG MDR 2000, ).
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