OLG Köln - Beschluß vom 09.10.2002
17 W 236/02
Normen:
BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 88
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AR 5/02

Festsetzung verauslagter Gerichtskosten gegen den Mandanten

OLG Köln, Beschluß vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 17 W 236/02

DRsp Nr. 2004/7754

Festsetzung verauslagter Gerichtskosten gegen den Mandanten

Für den Mandanten verauslagte Gerichtskosten können nicht im Verfahren nach § 19 BRAGO gegen den Mandanten festgesetzt werden,

Normenkette:

BRAGO § 19 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg.