I. Die Antragsteller haben den Antragsgegner in einem Mahnverfahren vertreten. Mit Beschluß vom 8. Mai 2002 hat das Landgericht gemäß § 19 BRAGO die vom Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende Vergütung festgesetzt. Die Festsetzung verauslagter Gerichtsgebühren in Höhe von 192,50 DM hat es mit der Begründung abgelehnt, Gerichtskosten gehörten nicht zur gesetzlichen Vergütung im Sinne von § 19 BRAGO. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen die Zurückweisung wenden sich die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
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