Die Antragsteller haben unter dem 26.4.2000 die Festsetzung der Kosten in Höhe von 1.843,90 DM nebst Zinsen gegen den Antragsgegner beantragt und dabei auch verauslagte Gerichtskosten von 294,80 DM angesetzt; in Höhe eines Auslagenbetrages von 15,- DM haben die Antragsteller ihren Antrag zurückgenommen. Das Landgericht Potsdam hat durch Vergütungsfestsetzungsbeschluß vom 19.9.2000 (Bl. 20, 21 d.A.) die vom Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 1.534,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.5.2000 festgesetzt und die Gerichtskosten abgesetzt; da sie keine gesetzliche Vergütung darstellten.
Gegen den am 8.9.2000 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 21.9.2000 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Gerichtskosten in Höhe von 294,80 DM gegen den Antragsgegner festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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