OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2016
12 E 246/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 3071/15

Festsetzung und Bemessung des Gegenstandswerts i.R.v. Schulkosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 12 E 246/16

DRsp Nr. 2016/12655

Festsetzung und Bemessung des Gegenstandswerts i.R.v. Schulkosten

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 7870,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat überwiegend Erfolg.

Zunächst teilt der Senat die mit der Beschwerde vorgebrachte Auffassung, dass angesichts der mit der begehrten einstweiligen Anordnung einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache es nicht angezeigt ist, den für das Klageverfahren anzunehmenden Gegenstandswert zu halbieren, um der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2010- 12 E 436/10 -, [...] Rn. 6 ff.