Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 7870,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde hat überwiegend Erfolg.
Zunächst teilt der Senat die mit der Beschwerde vorgebrachte Auffassung, dass angesichts der mit der begehrten einstweiligen Anordnung einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache es nicht angezeigt ist, den für das Klageverfahren anzunehmenden Gegenstandswert zu halbieren, um der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2010- 12 E 436/10 -, [...] Rn. 6 ff.
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