Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 RVG) entscheidet der Senat, weil der angefochtene erstinstanzliche Beschluss nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer ergangen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
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