OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2011
6 E 349/10
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 5 S. 1, 2;

Festsetzung eines Streitwerts nach § 52 Abs. 5 S. 2 i.V.m. S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bei einer Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung betreffenden Streitigkeit; Zulässigkeit einer Streitwertberechnung nach § 52 Abs. 1 GKG anstatt nach oder zusätzlich neben § 52 Abs. 5 S. 2 i.V.m. S. 1 GKG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 6 E 349/10

DRsp Nr. 2011/3090

Festsetzung eines Streitwerts nach § 52 Abs. 5 S. 2 i.V.m. S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bei einer Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung betreffenden Streitigkeit; Zulässigkeit einer Streitwertberechnung nach § 52 Abs. 1 GKG anstatt nach oder zusätzlich neben § 52 Abs. 5 S. 2 i.V.m. S. 1 GKG

In Streitigkeiten, die einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung zum Gegenstand haben, ist für die Festsetzung des Streitwerts § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GKG maßgebend. Es verbietet sich, den Streitwert statt dessen oder sogar für bezifferte Teile des geltend gemachten Anspruchs zusätzlich gemäß § 52 Abs. 1 GKG zu bemessen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 5 S. 1, 2;

Gründe

Über die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 RVG) entscheidet der Senat, weil der angefochtene erstinstanzliche Beschluss nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer ergangen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).