BayObLG - Beschluß vom 15.05.1996
3Z BR 20/96
Normen:
KostO § 31 ; WEG § 48 Abs.3 Satz 2;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 645
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 428/95 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen UR II 4/95 ,

Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG

BayObLG, Beschluß vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 20/96

DRsp Nr. 1996/28612

Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG

»Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG im Fall der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

KostO § 31 ; WEG § 48 Abs.3 Satz 2;

Gründe:

Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.4.1993 wurde zum Tagesordnungspunkt (TOP) 10 gegen die Stimme des Antragstellers der Beschluß gefaßt, daß die Renovierung der Saunaanlage nach den vorgelegten Plänen umgehend erfolgen solle. In einem Nachtrag zu TOP 13 wurde - ebenfalls gegen die Stimme des Antragstellers - beschlossen, daß bezüglich der Bereitstellung der Mittel im Rahmen der Baumaßnahme nach TOP 10 (Saunaumbau) die Verwaltung ermächtigt werde, nach Absprache mit dem Beirat angelegte Gelder zu kündigen oder, soweit dies notwendig werde, diese als Sicherheit für aufzunehmende Kredite zu geben.

Die Kosten des Umbaus der Saunaanlage sollten sich auf 360 000 DM belaufen.