OLG München - Beschluss vom 03.11.2014
4c Ws 18/14
Normen:
VV- RVG Nr. 4123; VV- RVG Nr. 4122; VV- RVG Nr. 7000; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG § 46;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 501 Js 132220/11

Festsetzung eines Längenzuschlags für den PflichtverteidigerEinrechnung der Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der HauptverhandlungBerücksichtigung von Zeiten für die Durchführung von VerständigungsgesprächenAbgeltung von Kopierkosten mit den allgemeinen Gebühren

OLG München, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 4c Ws 18/14

DRsp Nr. 2014/18033

Festsetzung eines Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger Einrechnung der Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung Berücksichtigung von Zeiten für die Durchführung von Verständigungsgesprächen Abgeltung von Kopierkosten mit den allgemeinen Gebühren

Bei der Festsetzung eines Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger wird die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung nicht eingerechnet. Die Zeit für die Durchführung von Verständigungsgesprächen zwischen Verteidigern, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ist beim Längenzuschlag, wenn die Gespräche in Sitzungsunterbrechungen der Hauptverhandlung stattfinden, zu berücksichtigen. Soweit der Rechtsanwalt Kopien aus ihm digital zur Verfügung stellten Akten gefertigt hat, um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter finden zu können, handelt es sich nicht um zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotene Ausdrucke. Vielmehr dienen diese Ausdrucke lediglich der Vereinfachung der Arbeit des Rechtsanwalts. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftskosten, die mit den allgemeinen Gebühren abgegolten werden. Es ist dem Rechtsanwalt auch zumutbar, die ihn interessierenden Informationen am Bildschirm zusammenzusuchen.

Tenor

1. 2. 3. 4.