BayObLG - Beschluß vom 11.03.1998
3Z BR 461/97
Normen:
KostO § 31 ; WEG § 48 Abs.3 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 365
WuM 1998, 313
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 593/94
AG Augsburg 3 UR II 84/90 WEG ,

Festsetzung eines Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG

BayObLG, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 461/97

DRsp Nr. 1998/6680

Festsetzung eines Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG

»Festsetzung eines Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG im Fall der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

KostO § 31 ; WEG § 48 Abs.3 Satz 2 ;

Gründe:

I. 1. Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.11.1990 wurde unter TOP 2 mit Stimmenmehrheit - gegen die Stimmen der Antragsteller, deren Miteigentumsanteil 8,48 Tausendstel (Antragstellerin zu 1) und 8,91 Tausendstel (Antragsteller zu 2) beträgt - die grundlegende Sanierung (Neuerstellung) der Fassade beschlossen. Die Kosten hierfür hätten sich zur Zeit der Beschlußfassung nach einem vorliegenden Angebot auf 1113603 DM belaufen. Im Jahr 1994 hätten sie sich nach Auskunft der Verwalterin auf 1510000 DM inklusive Wärmedämmung belaufen.

Die Antragsteller hatten als Alternative hierzu eine Reparatur der Fassade vorgeschlagen, die letztlich in einem Neuanstrich sowie einer Befestigung loser Platten mit Spezialdübeln direkt in der Wand bestehen und nach Angeboten aus dem Jahr 1997 ca. 353855 DM kosten sollte.