BGH - Beschluss vom 24.03.2009
5 StR 225/06
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 1;

Festsetzung eines Gegenstandwertes für ein Revisionsverfahren im Hinblick auf die Tätigkeit des Vertreters eines Verfallsbeteiligten

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 5 StR 225/06

DRsp Nr. 2009/8143

Festsetzung eines Gegenstandwertes für ein Revisionsverfahren im Hinblick auf die Tätigkeit des Vertreters eines Verfallsbeteiligten

Tenor:

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 1.833.468 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 1;

Gründe: