OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.11.2007
18 W 283/07
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-7 O 58/07,

Festsetzung einer verminderten Verfahrensgebühr bei zu erfolgender Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 18 W 283/07

DRsp Nr. 2007/22495

Festsetzung einer verminderten Verfahrensgebühr bei zu erfolgender Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr

»Schuldet die im Rechtsstreit obsiegende Partei nur eine gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Ziff. 4 VV RVG um die anteilige Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr, dann kann gemäß §§ 91, 104 ZPO zu ihren Gunsten keine volle, sondern nur eine geminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden. Dies gilt unabhängig von einer Titulierung oder einem außergerichtlichen Ausgleich der Geschäftsgebühr (Bestätigung der Entscheidungen des Senats zu Aktenzeichen 18 W 282/07 und 18 W 275/07).«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; RVG -VV Nr. 3100;

Entscheidungsgründe:

I.