Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569, 571 Satz 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Zu Recht hat der Rechtspfleger im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 17.12.2003 geltend gemachte Vergleichsgebühr festgesetzt.
Entgegen der Meinung des Beklagten erfasst die Kostenverteilungsvereinbarung im gem. § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 15.12.2003 festgestellten Vergleich auch die Kosten des Vergleiches, sodass der Beklagte die 10/10 Vergleichsgebühr ebenfalls zu erstatten hat.
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