OLG Rostock - Beschluss vom 08.12.2004
8 W 145/04
Normen:
ZPO § 98 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 43/03

Festsetzung einer Vergleichsgebühr bei Kostenverteilungsabrede im Vergleich

OLG Rostock, Beschluss vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 8 W 145/04

DRsp Nr. 2005/3012

Festsetzung einer Vergleichsgebühr bei Kostenverteilungsabrede im Vergleich

Die in einem Prozessvergleich getroffene Abrede hinsichtlich der Übernahme der "Kosten des Rechtsstreits" schließt grundsätzlich auch die Kosten des Vergleiches selbst mit ein, da der Vergleichsabschluss ebenfalls zum Verfahren gehört. Gegen den Ansatz einer Vergleichsgebühr insoweit bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken.

Normenkette:

ZPO § 98 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569, 571 Satz 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Zu Recht hat der Rechtspfleger im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 17.12.2003 geltend gemachte Vergleichsgebühr festgesetzt.

Entgegen der Meinung des Beklagten erfasst die Kostenverteilungsvereinbarung im gem. § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 15.12.2003 festgestellten Vergleich auch die Kosten des Vergleiches, sodass der Beklagte die 10/10 Vergleichsgebühr ebenfalls zu erstatten hat.