OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2013
16 E 204/13
Normen:
RVG VV; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 60; VV- RVG Nr. 1000; VV- RVG Nr. 3100;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 862/12

Festsetzung einer Terminsgebühr und Erledigungsgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e. Fahrerlaubnisentziehungsverfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 16 E 204/13

DRsp Nr. 2014/449

Festsetzung einer Terminsgebühr und Erledigungsgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e. Fahrerlaubnisentziehungsverfügung

Eine zu einer Terminsgebühr führende Besprechung als mündlicher Austausch von Erklärungen ist nur bei Vorliegen der Bereitschaft der Gegenseite gegeben, ein auf die Erledigung gerichtetes Gespräch zu führen. Daran fehlt es jedoch, wenn der betreffende Prozessbevollmächtigte telefonisch gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der Gegenseite lediglich auf ein gerichtliches Hinweisschreiben Bezug nimmt, das Zweifel an der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Verfügung geäußert hat, und der Sachbearbeiter daraufhin seine Absicht kundtut, den Sachverhalt am kommenden Tag mit seinen Vorgesetzten zu besprechen. Wird später auf der Grundlage dieses zuvor erfolgten richterlichen Hinweises die Verfügung aufgehoben, entsteht auch allein wegen des Telefonats mit der Behörde keine Erledigungsgebühr.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG VV; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 60; VV- RVG Nr. 1000; VV- RVG Nr. 3100;

Gründe