I.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendigt. Die Klägerin begehrt Festsetzung einer Terminsgebühr mit der Begründung, ihr Anwalt habe vorprozessual mehrfach telefonisch versucht, mit dem Beklagten persönlich eine Einigung zu erzielen.
Das Landgericht hat die Terminsgebühr nicht festgesetzt mit der Begründung, diese sei für den Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht vorgesehen.
II.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger hat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannt, dass die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor dem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Terminsgebühr auslöst. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung und weist ergänzend auf folgendes hin:
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