OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2005
I-17 W 29/05
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 351/04

Festsetzung einer Terminsgebühr in einem Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen I-17 W 29/05

DRsp Nr. 2005/12054

Festsetzung einer Terminsgebühr in einem Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO

Eine Terminsgebühr in einem Prozessvergleich nach § 276 Abs. 6 ZPO ist weder nach altem noch nach neuem Gebührenrecht vorgesehen.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendigt. Die Klägerin begehrt Festsetzung einer Terminsgebühr mit der Begründung, ihr Anwalt habe vorprozessual mehrfach telefonisch versucht, mit dem Beklagten persönlich eine Einigung zu erzielen.

Das Landgericht hat die Terminsgebühr nicht festgesetzt mit der Begründung, diese sei für den Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht vorgesehen.

II.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger hat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannt, dass die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor dem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Terminsgebühr auslöst. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung und weist ergänzend auf folgendes hin: