KG - Beschluss vom 29.05.2015
1 Ws 4/15
Normen:
StPO § 464a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (539) 234 Js 440/13 KLs (64/13) - 20.11.2014,

Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung hinsichtlich der Heranziehung in einem mit Vergleich beendetem AdhäsionsverfahrenAnwendung des zivilprozessualen Kostenbegriffs

KG, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 4/15

DRsp Nr. 2015/12073

Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung hinsichtlich der Heranziehung in einem mit Vergleich beendetem Adhäsionsverfahren Anwendung des zivilprozessualen Kostenbegriffs

Der in einer Strafsache protokollierte Vergleich zwischen dem Angeklagten und dem Adhäsionskläger ist nach den kostenrechtlichen Grundsätzen und Regelungen der Zivilprozessordnung auszulegen. Haben der Angeklagte und der Adhäsionskläger in einem solchen Vergleich vereinbart, dass der Angeklagte die "Kosten" des Adhäsionsverfahrens und des Vergleichs zu tragen hat, ist damit zugleich eine Regelung über die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers getroffen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2014 aufgehoben.

Die Vergütung des Rechtsanwalts J. K. wird hinsichtlich seiner Heranziehung in dem mit dem Vergleich vom 27. März 2014 beendeten Adhäsionsverfahren gegen den zur Erstattung verpflichteten E.C. M. auf

2.015,86 Euro

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 28. Juli 2014 festgesetzt.

2. Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen hat der Adhäsionsbeklagte M. zu tragen.

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 1;

Gründe: