1. Auf die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. November 2014 aufgehoben.
Die Vergütung des Rechtsanwalts J. K. wird hinsichtlich seiner Heranziehung in dem mit dem Vergleich vom 27. März 2014 beendeten Adhäsionsverfahren gegen den zur Erstattung verpflichteten E.C. M. auf
2.015,86 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 28. Juli 2014 festgesetzt.
2. Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen hat der Adhäsionsbeklagte M. zu tragen.
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