LSG Hessen - Beschluss vom 02.10.2015 L 2 SF 82/14 E
Normen:
RVG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) §§ 14 f.; RVG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) § 45; RVG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) § 60 Abs. 1 S. 1;
Festsetzung einer PKH-VergütungAnwendbare Fassung des RVGZeitpunkt der BeiordnungKriterien für die Bemessung einer Mittelgebühr
LSG Hessen, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen L 2 SF 82/14 E
DRsp Nr. 2015/18473
Festsetzung einer PKH-VergütungAnwendbare Fassung des RVGZeitpunkt der BeiordnungKriterien für die Bemessung einer Mittelgebühr
1. § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG ist nur im Rechtsstreit zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten anwendbar, nicht dagegen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung eines beigeordneten Anwalts zu Lasten der Staatskasse und eines eventuellen Streits hierüber.2. Altes Recht ist anwendbar, wenn entweder die Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Wirksamwerden einer relevanten Gesetzesänderung erfolgte oder der unbedingte Auftrag an den Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde; dabei macht die Formulierung deutlich, dass auf den jeweils früheren der beiden Zeitpunkte abzustellen ist.3. Da § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG weiter ausdrücklich auf die "Angelegenheit im Sinne des § 15 " Bezug nimmt, lässt es schon der Wortlaut als ausgeschlossen erscheinen, in einem einheitlichen (gerichtlichen) Verfahren für eine Gebühr altes, für eine andere Gebühr neues Recht anzuwenden.4. Um trotz der Unschärfe des Begriffs der Unbilligkeit die Gebührenbestimmung nach Möglichkeit transparent und vergleichbar zu gestalten, ist grundsätzlich von der sog. Mittelgebühr auszugehen; sie greift ein, wenn die Tätigkeit bezogen auf die in § 14RVG beispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist.
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