OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.05.2009
III-3 (s) RVG 22/09
Normen:
RVG § 51;

Festsetzung einer Pauschgebühr wegen besonderer Sprachkenntnisse des Verteidigers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen III-3 (s) RVG 22/09

DRsp Nr. 2009/15525

Festsetzung einer Pauschgebühr wegen besonderer Sprachkenntnisse des Verteidigers

Sprachkenntnisse eines Verteidigers, die ihn in die Lage versetzen, mit einem ausländischen Angeklagten in dessen Muttersprache zu kommunizieren, so dass die Hinzuziehung eines Dolmetschers unnötig ist, rechtfertigen grundsätzlich nicht die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG.

Tenor:

Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe:

Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG nicht vorliegen.

1.

Nach § 51 Abs. 1 RVG wird dem gerichtlich bestellten Verteidiger für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr bewilligt, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die hier bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies setzt voraus, dass sich die entsprechende anwaltliche Tätigkeit aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache in besonderer Weise von der Tätigkeit in sonstigen Verfahren abhebt.