Dem Pflichtbeistand wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 4.000,-- € (i.W. viertausend Euro) bewilligt.
I.
Die Verfolgte ist am 28.12.2007 auf dem Flughafen L-C. aufgrund eines über Interpol übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchens der R.anischen Behörden vorläufig festgenommen worden.
Ihr lag die Mitgliedschaft in der Terrorbewegung "M. Q. R. - T. N. (O. S.)" zur Last, wobei sie für die Abfassung, Herausgabe und Koordinierung zusammen mit ausländischen Journalisten der im Untergrund erscheinenden periodischen Druckschrift "F. E. " zuständig gewesen sei.
Der Senat hat am 04.01.2008 gegen die Verfolgte einen Auslieferungshaftbefehl erlassen und diese mit Beschluss vom 09.01.2008 gegen Auflagen - u.a. die Gestellung einer Kaution - vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft verschont.
Der Senat hat die Verfolgte am 30.04.2008 mündlich angehört. Gegen die Zulässigkeit ihrer Auslieferung hat sie u.a. folgendes vorgebracht:
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