OLG Köln - Beschluss vom 26.01.2009
2 ARs 2/08
Normen:
RVG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
RVGreport 2009, 218

Festsetzung einer Pauschgebühr für Beistandstätigkeit in Auslieferungssachen

OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 2/08

DRsp Nr. 2009/6861

Festsetzung einer Pauschgebühr für Beistandstätigkeit in Auslieferungssachen

Zur Bemessung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG für einen Pflichtbeistand in einem Auslieferungsverfahren.

Tenor:

Dem Pflichtbeistand wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 4.000,-- € (i.W. viertausend Euro) bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Verfolgte ist am 28.12.2007 auf dem Flughafen L-C. aufgrund eines über Interpol übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchens der R.anischen Behörden vorläufig festgenommen worden.

Ihr lag die Mitgliedschaft in der Terrorbewegung "M. Q. R. - T. N. (O. S.)" zur Last, wobei sie für die Abfassung, Herausgabe und Koordinierung zusammen mit ausländischen Journalisten der im Untergrund erscheinenden periodischen Druckschrift "F. E. " zuständig gewesen sei.

Der Senat hat am 04.01.2008 gegen die Verfolgte einen Auslieferungshaftbefehl erlassen und diese mit Beschluss vom 09.01.2008 gegen Auflagen - u.a. die Gestellung einer Kaution - vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft verschont.

Der Senat hat die Verfolgte am 30.04.2008 mündlich angehört. Gegen die Zulässigkeit ihrer Auslieferung hat sie u.a. folgendes vorgebracht: