OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2006
2 s Sbd IX 116/06
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 ; BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Festsetzung einer Pauschgebühr für beigeordneten Rechtsanwalt - Voraussetzungen der Unzumutbarkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 116/06

DRsp Nr. 2007/7125

Festsetzung einer Pauschgebühr für beigeordneten Rechtsanwalt - Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG

»Der Senat hält daran fest, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumindest immer dann zu bejahen sind, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist.«

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 ; BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren ein Tötungsdelikt zur Last gelegt. Deswegen war beim Schwurgericht des Landgerichts Paderborn ein Verfahren gegen den Angeklagten anhängig. Gegen seine Verurteilung hat der ehemalige Angeklagten Revision eingelegt. Die Revision ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2006 verworfen worden.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Bestellung erfolgte am 15. Juli 2005. Der Antragsteller beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagte erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: