BGH - Beschluss vom 02.09.2015
1 StR 182/14
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1-2; RVG § 51 Abs. 2 S. 2; VV- RVG Nr. 4132;

Festsetzung einer Pauschalgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung durch den gerichtlich bestellten Verteidiger

BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 1 StR 182/14

DRsp Nr. 2015/16960

Festsetzung einer Pauschalgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung durch den gerichtlich bestellten Verteidiger

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt W. , LL.M., wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 800 Euro bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1-2; RVG § 51 Abs. 2 S. 2; VV- RVG Nr. 4132;

Gründe

Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Juli 2014 für die Revisionshauptverhandlung vom 7. Oktober 2014 zum Verteidiger der Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 800 Euro.

Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. Wie der Senat bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 29. April 2015 näher ausgeführt hat, waren in der Hauptverhandlung sowie in der Vorbereitung auf diese schwierige Rechtsfragen zu beurteilen. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.