SchlHOLG - Beschluss vom 13.04.2005
9 W 68/05
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 528
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 359/04

Festsetzung einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 9 W 68/05

DRsp Nr. 2005/11094

Festsetzung einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

»Zu den Anforderungen an die Festsetzung einer Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zwar kann entgegen der möglicherweise dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Annahme des Rechtspflegers nicht davon ausgegangen werden dass die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausgerechnet den Teil der geltend gemachten Geschäftsgebühr haben festsetzen lassen wollen, der nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Die Interessenlage spricht vielmehr dafür, dass die angemeldete 0,65-Geschäftsgebühr nebst zusätzlicher Auslagenpauschale der nach der genannten Vorbemerkung (u.U.) nicht anzurechnende Teil einer höheren (1,3) Geschäftsgebühr sein soll, auch wenn das mit der wünschenswerten Eindeutigkeit nicht einmal aus der Beschwerdebegründung hervorgeht. Auch dieses unterstellte Ergebnis einer Auslegung des Antrags kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Im Ergebnis hat der Rechtspfleger die Festsetzung zu Recht abgelehnt.