OVG Bremen - Beschluss vom 02.04.2014
OVG 1 S 107/13
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; VwGO § 164; VV- RVG Nr. 1002; VV- RVG Nr. 2300; VwVfG § 80;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 83/13

Festsetzung einer Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch Erklärung des Gerichts

OVG Bremen, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen OVG 1 S 107/13

DRsp Nr. 2014/7617

Festsetzung einer Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch Erklärung des Gerichts

Die im Verfahren nach § 164 VwGO beantragte Festsetzung einer Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens setzt voraus, dass das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten werden der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10.09.2012 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 22.04.2013 dahin abgeändert, dass der Betrag der von der Beklagten in dem Verfahren 1 K 1444/11 zu erstattenden Kosten auf 405,90 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; VwGO § 164; VV- RVG Nr. 1002; VV- RVG Nr. 2300; VwVfG § 80;

Gründe