VGH Bayern - Beschluss vom 18.05.2015
2 C 14.2703
Normen:
VV- RVG Nr. 1002; VwGO § 146;
Vorinstanzen:
VG München, - Vorinstanzaktenzeichen M 8 11.5150

Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach der Ablehnung einer Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 2 C 14.2703

DRsp Nr. 2015/9791

Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach der Ablehnung einer Baugenehmigung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1002; VwGO § 146;

Gründe

I.

Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht München (Az. M 8 11.5150) war die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage. Nach Aufhebung des ablehnenden Bescheids durch die Beklagte aufgrund eines Hinweises des Erstgerichts erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, so dass das Erstgericht das Verfahren mit Beschluss vom 15. Juni 2012 in der mündlichen Verhandlung einstellte.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Oktober 2014 setzte der Urkundsbeamte des Erstgerichts die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klägerin mit insgesamt 818,43 EUR fest. Abgelehnt wurde die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002 und 1003 VV RVG. Außerdem wurde die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abgelehnt. Die Erledigungsgebühr könne nicht festgesetzt werden, da es an einer besonderen, auf die Erledigung ohne Urteil gerichteten Tätigkeit des Bevollmächtigten gefehlt habe. Die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids sei allein aufgrund des richterlichen Hinweises erfolgt.