AG Schöneberg, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 2/05
Festsetzung einer Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs
KG, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 1 W 288/05
DRsp Nr. 2005/12033
Festsetzung einer Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs
»1. Die Einigungsgebühr nach RVG VV 1000, 1003 entsteht durch Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung jedenfalls dann, wenn dieser zur Voraussetzung hat, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen den vom Gläubiger erwirkten Mahnbescheid zurücknimmt und zur Sicherung der Ratenzahlung den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an ihn abtritt.2. Nach Rücknahme des Widerspruchs kann der Gläubiger die Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 3ZPO gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn dieser im Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkannt hat.«