KG - Beschluss vom 19.07.2005
1 W 288/05
Normen:
ZPO § 103 § 104 § 699 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;
Fundstellen:
KGReport 2005, 837
NJ 2005, 563
Rpfleger 2005, 697
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 2/05

Festsetzung einer Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs

KG, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 1 W 288/05

DRsp Nr. 2005/12033

Festsetzung einer Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme des Widerspruchs

»1. Die Einigungsgebühr nach RVG VV 1000, 1003 entsteht durch Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung jedenfalls dann, wenn dieser zur Voraussetzung hat, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen den vom Gläubiger erwirkten Mahnbescheid zurücknimmt und zur Sicherung der Ratenzahlung den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an ihn abtritt. 2. Nach Rücknahme des Widerspruchs kann der Gläubiger die Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn dieser im Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkannt hat.«

Normenkette:

ZPO § 103 § 104 § 699 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;

Entscheidungsgründe:

I.