Gründe:
Das nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Der Bezirksrevisor wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht zugunsten des Sachverständigen die von den Parteien übereinstimmend gebilligte besondere Entschädigung festgesetzt hat, obwohl ein entsprechender Betrag nicht in die Staatskasse eingezahlt worden war. Zwar läuft eine solche Verfahrensweise der Regelung des § 7 Abs. 1 ZSEG zuwider. Aber diese Regelung wird im vorliegenden Fall überlagert, weil die Klägerin als die nach dem Beweisbeschluss des Landgerichts beweisbelastete und damit grundsätzlich vorschusspflichtige Partei gemäß § 2 Abs. 1 ZSEG von der Kostenzahlung befreit war.