OLG Koblenz - Beschluss vom 28.09.2005
14 W 618/05
Normen:
JVEG § 4 § 8 § 9 § 13 Abs. 1 ; GKG § 2 ; ZSEG § 3 § 7 Abs. 1 § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 178
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 363/99

Festsetzung einer besonderen Entschädigung eines Sachverständigen bei Kostenfreiheit einer Partei

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 14 W 618/05

DRsp Nr. 2006/27452

Festsetzung einer besonderen Entschädigung eines Sachverständigen bei Kostenfreiheit einer Partei

»Haben die Prozessparteien sich zu Gunsten eines Sachverständigen auf eine besondere Entschädigung geeinigt, so kann diese auch dann festgesetzt werden, wenn ein entsprechender Vorschussbetrag nicht in die Staatskasse eingezahlt worden ist, weil die vorschusspflichtige Partei Kostenfreiheit genießt.«

Normenkette:

JVEG § 4 § 8 § 9 § 13 Abs. 1 ; GKG § 2 ; ZSEG § 3 § 7 Abs. 1 § 17 ;

Gründe:

Das nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Der Bezirksrevisor wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht zugunsten des Sachverständigen die von den Parteien übereinstimmend gebilligte besondere Entschädigung festgesetzt hat, obwohl ein entsprechender Betrag nicht in die Staatskasse eingezahlt worden war. Zwar läuft eine solche Verfahrensweise der Regelung des § 7 Abs. 1 ZSEG zuwider. Aber diese Regelung wird im vorliegenden Fall überlagert, weil die Klägerin als die nach dem Beweisbeschluss des Landgerichts beweisbelastete und damit grundsätzlich vorschusspflichtige Partei gemäß § 2 Abs. 1 ZSEG von der Kostenzahlung befreit war.