VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2018
20 M 18.171
Normen:
RVG § 11 Abs. 3; RVG Nr. 3300 Anlage 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 N 14.2305

Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr für ein Normenkontrollverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 20 M 18.171

DRsp Nr. 2018/9304

Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr für ein Normenkontrollverfahren

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2017 und der Beschluss vom 11. Dezember 2017 des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof werden geändert und erhalten folgende Fassung:

I.

Die gemäß Ziffer II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2017 (20 N 14.2305) von der Antragsgegnerin an die Antragsteller im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 1.456,71 € festgesetzt.

II.

Dieser Betrag ist ab dem 11. Mai 2017 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 173 VwGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 247 BGB).

III.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 3; RVG Nr. 3300 Anlage 1;

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 11 Abs. 3 RVG, §§ 151, 165 VwGO statthaft, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 151 VwGO erhoben und auch im Übrigen zulässig.