BGH - Beschluss vom 30.10.2019
V ZR 299/14
Normen:
RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 177
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 201/10
OLG München, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2960/12

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen V ZR 299/14

DRsp Nr. 2019/16970

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten beträgt

979.579,83 €.

Dieser Wert ist auch für die Gebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG maßgeblich.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung ausstehenden Rechtsanwaltshonorars in Anspruch genommen. Die Beklagten haben seinen Honoraranspruch in Abrede gestellt und Gegenansprüche wegen Verletzung der Rechtsanwaltspflichten im Wege teils der Aufrechnung, teils der Widerklage geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage teilweise abgewiesen. Hiergegen haben die Beklagten uneingeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie haben das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aber nur eingeschränkt durchgeführt. Der erkennende Senat hat den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz auf 123.603,25 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt,

den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

II.

Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.