VGH Bayern - Beschluss vom 08.04.2016
9 C 15.2497
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 2; RVG § 33 Abs. 8 S. 1;

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 08.04.2016 - Aktenzeichen 9 C 15.2497

DRsp Nr. 2016/8832

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 2; RVG § 33 Abs. 8 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger begehrten die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegenüber dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner. Grundlage war ein zwischen den Beteiligten in Form eines schriftlichen Vorschlags des Verwaltungsgerichts geschlossener Vergleich, der unter anderem Regelungen zur vorübergehenden Pferdeunterstellung in einer Unterstellhalle beinhaltet. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 dem Antragsgegner "für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer 3c des Vergleichs vom 14. Juli 2015 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro" angedroht. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin hat der Senat mit Beschluss vom 15. März 2016 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2015 aufgehoben und den Antrag der Antragsteller abgelehnt.