OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2013
12 E 165/12
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 Fall 2; RVG § 33 Abs. 9; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1794/11

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf den vermutlichen Jahresgewinn für zwei Heimplätze

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 12 E 165/12

DRsp Nr. 2013/6433

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf den vermutlichen Jahresgewinn für zwei Heimplätze

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 Fall 2; RVG § 33 Abs. 9; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beklagte kann die gewünschte Herabsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht verlangen. Die Festsetzung des Werts auf den vermutlichen Jahresgewinn für zwei Heimplätze ist auch im Lichte der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit beanstandungsfrei an Ziffer 21.5 des Streitwertkataloges orientiert und das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des unter dem 10. Juni 2011 verfügten Aufnahmestopps anhand des mutmaßlichen Jahresgewinns für die von dem Aufnahmestopp betroffenen zwei Heimplätze errechnet.