OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.09.2013
12 E 881/13
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 2. Fall; RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2164/12

Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 12 E 881/13

DRsp Nr. 2014/6909

Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

Bei der Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird nach der Ziff. 21.1 des Streitwertkataloges entsprechenden gerichtlichen Praxis in Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen betreffend laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.536,- Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 2. Fall; RVG § 33 Abs. 9;

Gründe