OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.08.2011
12 E 731/11
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren i.R.e. Leistung im Unterhaltsrecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 12 E 731/11

DRsp Nr. 2012/3433

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren i.R.e. Leistung im Unterhaltsrecht

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird geändert.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.928,- € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine entsprechende Heraufsetzung des Gegenstandswertes beantragt hat, hat Erfolg.