OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.04.2013
12 E 1133/12
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 2495/11

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit i.R.d. Festsetzung der Förderungshöchstdauer eines Studenten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 12 E 1133/12

DRsp Nr. 2013/8270

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit i.R.d. Festsetzung der Förderungshöchstdauer eines Studenten

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2012 wird abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Wertstufe bis 4.067,50 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann die gewünschte Anhebung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf einen Betrag in Höhe von 4.067,- € verlangen.

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach der vom Verwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung des vormals für Rechtssachen aus dem Recht der Studien- und Ausbildungsförderung zuständigen 16. Senats,

vgl.OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 16 E 249/00 -,