Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2012 wird abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Wertstufe bis 4.067,50 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann die gewünschte Anhebung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf einen Betrag in Höhe von 4.067,- € verlangen.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach der vom Verwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung des vormals für Rechtssachen aus dem Recht der Studien- und Ausbildungsförderung zuständigen 16. Senats,
vgl.OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 16 E 249/00 -,
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