Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 15.07.2010 wird hinsichtlich der Ziffer 4. (Festsetzung des Verfahrenswertes) abgeändert.
Der Verfahrenswert wird auf 2.250,- € festgesetzt.
Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren ist begründet.
Der Senat ist hierbei der Auffassung, dass sich die Festsetzung des Verfahrenswertes unter Berücksichtigung des Artikel
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