1. Die amtsgerichtliche Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch Beschluß vom 11. Dezember 2009 wird von Amts wegen geändert; der Gegenstandswert für die Scheidung wird auf 2.000 € und für die Folgesache Versorgungsausgleich - auch hinsichtlich der insofern getroffenen Vereinbarung - auf 1.000 € festgesetzt.
2. Auf die zugelassene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin werden der amtsgerichtliche Beschluß vom 8. März 2010
und die amtsgerichtliche Vergütungsfestsetzung vom 19. Januar 2010 aufgehoben; das Amtsgericht wird angewiesen, auf der Grundlage der vorstehenden Änderung des Gegenstandswertes und unter Berücksichtigung einer Einigungsgebühr hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich den Vergütungsantrag des Beschwerdeführers neu zu bescheiden.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
I. Für das vorliegende, im Dezember 2008 eingeleitete Verfahren ist weiterhin die bis zum 31. August 2009 geltende Rechtslage maßgeblich (Art. 111 Abs. 1 FGGReformG).
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