VGH Bayern - Beschluss vom 18.12.2015
9 C 15.2235
Normen:
RVG § 32 II 1; GKG § 52 I, II; GKG § 52 Abs. 2;

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. tierschutzrechtlichen Anordnung des Verbots der Haltung von Nutztieren

VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 9 C 15.2235

DRsp Nr. 2016/2844

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. tierschutzrechtlichen Anordnung des Verbots der Haltung von Nutztieren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 II 1; GKG § 52 I, II; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juni 2013 (Streitwertkatalog 2013). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).