Die Verfahren 3 C 16.2090 und 3 C 16.2091 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
1. Über die Streitwertbeschwerden entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zuständige Berichterstatter als Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss von einem "Einzelrichter" i. S. d. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG erlassen worden ist. Zwar hat der am Verwaltungsgericht zuständige Richter nicht aufgrund einer Übertragung nach § 6 VwGO als Einzelrichter entschieden, sondern in seiner Funktion als Berichterstatter nach § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO. Aber auch der kraft Gesetzes alleinentscheidende Berichterstatter ist "Einzelrichter" i. S. d. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (BayVGH, B.v. 2.12.2013 - 4 C 13.2196 - BayVBl 2014, 673 - [...]).
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