VGH Bayern - Beschluss vom 29.04.2016
22 C 16.439
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; BetrWPrV § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 15.516

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt

VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 22 C 16.439

DRsp Nr. 2016/10451

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Betriebswirt"

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Bevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; BetrWPrV § 1 Abs. 1;

Gründe

Die von den Bevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene zulässige Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unbegründet.

Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, der Streitwert sei richtigerweise entsprechend Nr. 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 15.000 Euro anzusetzen. Der Qualifikationsnachweis "Geprüfter Betriebswirt", welcher mit der im Klageverfahren streitgegenständlichen Prüfung angestrebt wird, entspreche nach Angaben der Beklagten und der Einstufung nach dem sogenannten Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zufolge dem Niveau eines Masterabschlusses; infolgedessen sei die Angelegenheit des Klägers entsprechend einer gleichwertigen Masterprüfung zu bewerten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat hier zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.