Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss, die vom Klägerbevollmächtigten auch im eigenen Namen eingelegt werden kann (vgl. § 32 Abs. 2 RVG), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe der vom Kläger im Rahmen der Unfallfürsorge nach Art.
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