VGH Bayern - Beschluss vom 13.01.2016
3 C 15.2646
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2; BayBeamtVG Art. 45 Abs. 2 S. 1; BayBeamtVG Art. 50 Abs. 1 Nr. 1;

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Unfallfürsorge aufgrund von Behandlungskosten eines Beamten

VGH Bayern, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 3 C 15.2646

DRsp Nr. 2016/4603

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Unfallfürsorge aufgrund von Behandlungskosten eines Beamten

§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfasst nicht den Ersatz konkreter Behandlungskosten im Rahmen der Unfallfürsorge, weil es sich bei der Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen nicht um regelmäßig zu erwartende, wiederkehrende und gleich gelagerte Bescheide handelt, sondern jeweils im Einzelfall über die Erstattung der Kosten einer konkreten Behandlung für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum entschieden wird. Das gilt jedenfalls, soweit eventuelle künftige Unfallfürsorgeleistungen Gegenstand eigenständiger Verfahren wären.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2; BayBeamtVG Art. 45 Abs. 2 S. 1; BayBeamtVG Art. 50 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss, die vom Klägerbevollmächtigten auch im eigenen Namen eingelegt werden kann (vgl. § 32 Abs. 2 RVG), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe der vom Kläger im Rahmen der Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 50 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG konkret geltend gemachten Behandlungskosten mit 457,74 € festgesetzt und ihn nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf das Dreifache dieses Betrags angehoben.