OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.08.2017
18 E 594/17
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3687/16

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 18 E 594/17

DRsp Nr. 2017/11620

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -, m.w.N.